Portal 137h

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Hinweis: Nur Krankenhäuser oder durch ein Krankenhaus bevollmächtigte Personen/Unternehmen (Berater) können im Portal 137h eine Informationsübermittlung starten. Wenn ein Krankenhaus eine Informationsübermittlung gestartet hat, verschickt es über das Portal einen Einladungslink an den/die betroffenen Medizinproduktehersteller, in dessen/deren Einvernehmen die Informationsübermittlung erfolgen soll. Die Hersteller können sich mit dem Einladungslink im Portal registrieren und anmelden. Anschließend können sie im Portal die Formularabschnitte IIIA und IIIB einsehen, die von ihnen auszufüllen sind.


Änderungen durch das Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)
Mit dem BStabG wurde das obligatorische Verfahren nach § 137h SGB V erweitert. Mit Beschluss vom 17. September 2026 hat der GBA klargestellt, dass das erweiterte Verfahren erstmals mit Inkrafttreten der angepassten GBA-Verfahrensordnung angewendet wird. Diese Voraussetzung wird nicht vor dem 31. Oktober 2026 erfüllt sein. 


Hinweis: Am Freitag, 9.10.2026, wird Ihnen ab ca. 15:30 Uhr das Portal 137h kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.